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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 09/2011)

Das Generationennetzwerk bietet Alltagshilfe, Kinderbetreuung und Dienstleistungen für alle Generationen an. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, die das Generationennetzwerk mit seinen Auftraggebern über die Erbringung von Dienstleistungen abschließt.

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Der Umfang der vom Generationennetzwerk geschuldeten Leistung sowie der zu erbringenden Gegenleistung bestimmt sich nach dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
  2. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag eines Auftraggebers seitens des Generationennetzwerks durch ein Auftragsbestätigungsschreiben angenommen wurde.

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
  2. Sollte der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, so ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
  3. Bei zeitlich befristeten Aufträgen, die über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgehen kann ebenfalls binnen der vorgenannten Frist gekündigt werden.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Arbeitsmaterial oder Geräte werden vom Generationennetzwerk nicht gestellt, sondern sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Dienstleistungserbringung erforderlich ist.
  2. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Mitarbeiter des Generationnetzwerks erforderlich sind.
  3. Die Leistungen der Kinder- und Seniorenbetreuung erfolgen in enger Absprache mit den Familien. Außergewöhnliche Vorkommnisse werden unmittelbar an diese weitergeleitet.
  4. Pflegeleistungen wird das Generationennetzwerk nicht erbringen.

§ 4 Termine

  1. Der Einsatz der Mitarbeiter des Generationennetzwerks erfolgt zu den vertraglich vereinbarten Zeiten (Termine).
  2. Sollten Termine von Seiten des Auftraggebers nicht eingehalten werden können, müssen sie spätestens zwei Stunden vor Beginn des Termins abgesagt werden. Andernfalls schuldet der Auftraggeber das vertraglich vereinbarte Entgelt für den vereinbarten Termin. Gleiches gilt, wenn ein Termin vor vollständiger Ausführung beendet wird.
  3. Das Generationennetzwerk ist seinerseits berechtigt, einen vereinbarten Termin bis spätestens zwei Stunden vor Beginn des Termins abzusagen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Abrechnung und Zahlung

  1. Abgerechnet werden die vom Generationennetzwerk erbrachten Dienstleistungen im ¼ Stunden Takt.
  2. Bei Aufträgen, die sich in einem Termin erschöpfen wird die An- und Abfahrt mit ... € pauschal berechnet.
  3. Kleinstaufträge mit einer Dauer von unter zwei Stunden werden nicht im ¼ Stunden - Takt, sondern komplett mit einer Pauschale von 25,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
  4. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Monatsende. Kleinstaufträge werden sofort zur Abrechnung gebracht.
  5. Die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach Erbringung der jeweiligen Dienste fällig und ist nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber innerhalb von acht Tagen ohne Abzug zahlbar.

§ 6 Haftung

  1. Sämtliche vom Generationennetzwerk eingesetzte Mitarbeiter sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt und versichert (Unfall und Haftpflicht).
  2. Die Haftung des Generationennetzwerks auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Etwaige Schäden müssen durch den Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden.
  3. Das Generationennetzwerk haftet für eigenes Verschulden und das seiner Mitarbeiter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Gegenstand der vom Generationennetzwerk angebotenen Dienstleistungen ist keinesfalls die Beförderung einer Person mit einem Kraftfahrzeug. Die Mitarbeiter des Generationennetzwerkes sind angewiesen, keine Personenbeförderung vorzunehmen. Geschieht dies dennoch, handelt es sich dabei um eine kostenlose persönliche Gefälligkeit des betreffenden Mitarbeiters, für die jegliche Haftung des Generationennetzwerks ausgeschlossen wird, soweit diese nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

§ 7 Verbotenes Abwerben und Schwarzarbeit

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Tätigkeit des Mitarbeiters, den Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber automatisch einverstanden, soweit er nicht innerhalb eines Monats seit Vertragsabschluss (maßgeblich ist der Zugang der Auftragsbestätigung) widerspricht. Auf diese Folge wird der Auftraggeber vom Generationennetzwerk gesondert in der Auftragsbestätigung hingewiesen.
  2. Sollte das Generationennetzwerk von einer illegalen Beschäftigung eines ihrer Mitarbeiter bei  einem Auftraggeber, namentlich einer Beschäftigung unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz, Kenntnis erlangen, wird unverzüglich Strafanzeige erstattet.
  3. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Absätze behält sich das Generationennetzwerk die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen können getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.