Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 09/2011)
Das Generationennetzwerk bietet Alltagshilfe, Kinderbetreuung und Dienstleistungen
für alle Generationen an. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche
Verträge, die das Generationennetzwerk mit seinen Auftraggebern über
die Erbringung von Dienstleistungen abschließt.
§ 1 Vertragsabschluss
- Der Umfang der vom Generationennetzwerk geschuldeten Leistung sowie
der zu erbringenden Gegenleistung bestimmt sich nach dem vom Auftraggeber
erteilten Auftrag.
- Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag
eines Auftraggebers seitens des Generationennetzwerks durch ein Auftragsbestätigungsschreiben
angenommen wurde.
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragsdauer richtet sich nach der getroffenen vertraglichen
Vereinbarung.
- Sollte der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, so
ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit einer Frist von zwei
Wochen zum Monatsende möglich.
- Bei zeitlich befristeten Aufträgen, die
über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgehen kann ebenfalls binnen
der vorgenannten Frist gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
§ 3 Leistungserbringung
- Arbeitsmaterial oder Geräte werden vom Generationennetzwerk nicht
gestellt, sondern sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, soweit
dies zur Dienstleistungserbringung erforderlich ist.
- Der Auftraggeber
ist dazu verpflichtet, sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen,
die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Mitarbeiter des
Generationnetzwerks erforderlich sind.
- Die Leistungen der Kinder- und
Seniorenbetreuung erfolgen in enger Absprache mit den Familien. Außergewöhnliche
Vorkommnisse werden unmittelbar an diese weitergeleitet.
- Pflegeleistungen
wird das Generationennetzwerk nicht erbringen.
§ 4 Termine
- Der Einsatz der Mitarbeiter des Generationennetzwerks erfolgt zu
den vertraglich vereinbarten Zeiten (Termine).
- Sollten Termine von Seiten
des Auftraggebers nicht eingehalten werden können, müssen sie spätestens
zwei Stunden vor Beginn des Termins abgesagt werden. Andernfalls schuldet
der Auftraggeber das vertraglich vereinbarte Entgelt für den vereinbarten
Termin. Gleiches gilt, wenn ein Termin vor vollständiger Ausführung
beendet wird.
- Das Generationennetzwerk ist seinerseits berechtigt, einen
vereinbarten Termin bis spätestens zwei Stunden vor Beginn des Termins
abzusagen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem
Fall ausgeschlossen.
§ 5 Abrechnung und Zahlung
- Abgerechnet werden die vom Generationennetzwerk erbrachten Dienstleistungen
im ¼ Stunden Takt.
- Bei Aufträgen, die sich in einem Termin erschöpfen wird die An- und
Abfahrt mit ... € pauschal berechnet.
- Kleinstaufträge mit einer Dauer
von unter zwei Stunden werden nicht im ¼ Stunden - Takt, sondern komplett
mit einer Pauschale von 25,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
- Die Rechnungsstellung
erfolgt zum Monatsende. Kleinstaufträge werden sofort zur Abrechnung
gebracht.
- Die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach Erbringung
der jeweiligen Dienste fällig und ist nach Zugang der Rechnung beim
Auftraggeber innerhalb von acht Tagen ohne Abzug zahlbar.
§ 6 Haftung
- Sämtliche vom Generationennetzwerk eingesetzte Mitarbeiter sind sozialversicherungspflichtig
beschäftigt und versichert (Unfall und Haftpflicht).
- Die Haftung des
Generationennetzwerks auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Etwaige
Schäden müssen durch den Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden.
- Das
Generationennetzwerk haftet für eigenes Verschulden und das seiner
Mitarbeiter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht
für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Gegenstand der
vom Generationennetzwerk angebotenen Dienstleistungen ist keinesfalls
die Beförderung einer Person mit einem Kraftfahrzeug. Die Mitarbeiter
des Generationennetzwerkes sind angewiesen, keine Personenbeförderung
vorzunehmen. Geschieht dies dennoch, handelt es sich dabei um eine
kostenlose persönliche Gefälligkeit des betreffenden Mitarbeiters,
für die jegliche Haftung des Generationennetzwerks ausgeschlossen wird,
soweit diese nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt
ist.
§ 7 Verbotenes Abwerben und Schwarzarbeit
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach dem Ende der Tätigkeit des Mitarbeiters, den
Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abzuwerben und/oder zu beschäftigen.
Hiermit erklärt sich der Auftraggeber automatisch einverstanden, soweit
er nicht innerhalb eines Monats seit Vertragsabschluss (maßgeblich
ist der Zugang der Auftragsbestätigung) widerspricht. Auf diese Folge
wird der Auftraggeber vom Generationennetzwerk gesondert in der Auftragsbestätigung
hingewiesen.
- Sollte das Generationennetzwerk von einer illegalen Beschäftigung
eines ihrer Mitarbeiter bei einem Auftraggeber, namentlich einer
Beschäftigung unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz, Kenntnis
erlangen, wird unverzüglich Strafanzeige erstattet.
- Bei Zuwiderhandlung
gegen die vorstehenden Absätze behält sich das Generationennetzwerk
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen können getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung
dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich
zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt
auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.